AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hinreichend informiert

Nachfolgend finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, aufgeteilt in unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie unsere Einkaufsbedingungen.

Liefer und Zahlungsbedingungen

0. Vorbemerkung
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Grundlage aller Angebote und Verträge der BODE Chemie GmbH (im Folgenden „Wir“). Einkaufsbedingungen oder andere Vereinbarungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn wir diesen schriftlich zugestimmt haben.


1. Preise

Wir stellen die am Versandtag geltenden Preise in Rechnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Leistungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.


2. Frachtkosten

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll und Verpackung.


3. Lieferzeit

Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Überschreiten einer vereinbarten Lieferfrist hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, bestehen im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist nicht.

Nichtkaufleute können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch Schadensersatz verlangen. Liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits vor, ist der Schadensersatzanspruch in diesen Fällen jedoch auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf die Auftragssumme begrenzt.

Wir sind zur Teillieferung berechtigt, der Kunde kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist und er dieses in schriftlicher Form mitteilt.


4. Gefahrenübergang, Versand

Die Wahl des Versandweges und des Auslieferungslagers bleibt uns überlassen. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden.


5. Zahlung

Die Zahlung erwarten wir innerhalb 30 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug.

Die Fristen sind nur eingehalten, wenn das Geld innerhalb der genannten Frist bei uns eingegangen ist bzw. bei Bezahlung mit Wechsel, Scheck oder im Lastschriftverfahren uns vorbehaltlos gutgeschrieben ist.

Wurde die Ware 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt noch nicht bezahlt, kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2 BGB) zu zahlen. Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Kunden. Entsteht darüber hinaus nachweislich ein höherer Verzugsschaden, so kann dieser ebenfalls geltend gemacht werden.

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt und gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

Soll die Rechnungsregulierung über eine Einkaufszentrale, ein Verrechnungskontor oder eine ähnliche Institution erfolgen, so bedarf dies unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass ein Wechsel des Kontors beabsichtigt ist.

Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Lieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferanten, sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung - unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel - sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.


6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. 5.) sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.

Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Zur Verpfändung und Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Zugriffe Dritter auf die von uns gelieferte Ware hat der Kunde uns unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen.

Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Im Falle des Nichtbarverkaufs tritt er die Ansprüche gegen seinen Abnehmer schon jetzt im Voraus an uns ab.

Soweit unsere Gesamtforderungen durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach unserer Auswahl freigegeben.


7. Haftung

Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Unsere Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig für jeden Schadensfall auf 50.000 € begrenzt.


8. Mängelansprüche

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang auf Vollständigkeit und eventuelle Mängel zu untersuchen. Wir sind zur Mängelbeseitigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur verpflichtet, wenn uns eine Mängelrüge bei Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung der Ware erkennbar sind, innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung zugeht, bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung zugeht, im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung zugeht.

Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrenübergang, bzw. Leistungserbringung bei Dienstleistungen.

Im Falle berechtigter Mängelrügen sind wir lediglich zur Nacherfüllung verpflichtet. Sollte die Nacherfüllung nicht möglich sein oder fehlschlagen, so kann der Kunde unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.


9. Leistungsstörungen

Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen usw. entbinden uns für die Zeit ihres Bestehens von jeder Lieferungspflicht. Dauern diese Umstände länger als einen Monat vom vereinbarten Lieferungsdatum an, so haben sowohl der Kunde als auch wir das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht in diesen Fällen nicht.

Werden uns nach Vertragsabschluss Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bekannt oder erhalten wir unbefriedigende Auskünfte, so können wir angemessene Sicherheitsleistung verlangen und – falls diese nicht gewährt wird – vom Vertrag zurücktreten.

Nimmt der Kunde nicht die gesamte Ware bis zum vereinbarten Termin ab oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so erlischt sein Recht auf weitere Lieferung, wenn unser Nacherfüllungsverlangen mit Ablauf der von uns gesetzten Frist erfolglos geblieben ist (§ 281 BGB). In allen Fällen der Schlechterfüllung haben wir neben dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten auch das Recht, Schadenersatz zu verlangen.

Sofern wir von dem vorgenannten Rücktrittsrecht Gebrauch machen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits vorliegt.

Der Kunde kann mit Ansprüchen gegen uns nur dann aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir die Gegenansprüche anerkannt haben. Nichtkaufleute können ein Zurückbehaltungsrecht auch ohne unsere Anerkenntnis geltend machen, sofern es sich um Ansprüche handelt, die sich aus demselben Vertrag ergeben, aus dem unsere Forderung entspringt.


10. Rücksendungen

Rücksendungen werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und nicht mehr verkehrsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.


11. Ausfuhr/Beachtung nationaler Gesetze

Der Kunde verpflichtet sich, alle betroffenen nationalen Gesetze, insbesondere Ausfuhrkontrollgesetze und Verordnungen, die die Ausfuhr, Einfuhr und Rückausfuhr der verkauften Waren in Länder außerhalb Deutschland betreffen, zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich, alle betroffenen Lizenzierungsanforderungen zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zu beantragen und aufrecht zu erhalten, die für den Verkauf der Produkte in Länder außerhalb Deutschland und für die Tätigkeit des Kunden nach dem Vertrag notwendig sind. Der Kunde wird uns auf Anfrage die notwendigen Unterlagen über die erforderlichen Genehmigungen aushändigen.


12. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

a) Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellen wir, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von uns gelieferten Verpackungen vom Kunden sicher. Für die Rücknahme wurde ein Vertrag mit dem RIGK-SYSTEM abgeschlossen.

Die von diesem Vertrag erfassten Verpackungen können an den Annahmestellen der RIGK abgegeben werden. Vor der Abgabe der Verpackungen im Sinne von Nr.1, Nr.2, Nr.3, Nr. 5 an einer Annahmestelle der RIGK sind diese durch den Versand einer E-Mail an [email protected] oder durch Anruf bei der kostenlosen Servicenummer +49 800 308600-3 anzukündigen. Vor der Abgabe der Verpackungen im Sinne von Nr. 4 (RIGK-G-Verpackungen) an einer Annahmestelle der RIGK sind diese durch den Versand einer E-Mail an [email protected] oder durch Anruf bei der kostenlosen Servicenummer +49 800 308600-1 anzukündigen.

Werden die von uns gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Kunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.

b) Falls der Kunde Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.


13. Allgemeines

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern nicht in schriftlicher Form ein anderer Erfüllungsort vereinbart ist.

Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist unser Kunde Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Wohn-/bzw. Geschäftssitz des Kunden. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren.

Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt haben.

Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere aus bestehenden Verträge, nur mit schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte ganz oder teilweise abtreten oder übertragen.

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahekommt.

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

BODE Chemie GmbH

Einkaufsbedingungen ("AEB", Version 12/2017)

0. Vorbemerkung

Für die BODE Chemie GmbH, als 100%iges Tochterunternehmen der PAUL HARTMANN AG, gelten die nachfolgend unter Punkt 1-20 genannten allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) der PAUL HARTMANN AG.


1. Allgemeines

a) Diese AEB regeln den Einkauf von Vertragsprodukten und die Erbringung von Leistungen von Lieferanten an PAUL HARTMANN AG (nachfolgend PHAG genannt). Die zu liefernden Vertragsprodukte sowie die zu erbringenden Leistungen werden ergänzend zu diesen AEB in der jeweiligen Bestellung spezifiziert, wobei im Falle etwaiger Widersprüche die Bestimmungen der Bestellung vorgehen. Sofern für denselben Regelungsgegenstand zwischen den Parteien eine separate schriftliche Abrede vereinbart worden ist, gelten diese AEB lediglich ergänzend und sind im Falle etwaiger Widersprüche nachrangig heranzuziehen.

b) In diesen AEB haben die folgenden Wörter und Begriffe die folgende Bedeutung: - „Bestellung“ bezeichnet die Bestellung oder den Lieferabruf von Vertragsprodukten oder Leistungen, jeweils in Verbindung mit diesen AEB, ohne dass es einer ausdrücklichen Referenzierung auf diese AEB in der Bestellung bedarf. Bestellungen bei Lieferant erfolgen jeweils in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der jeweils bestellenden PHAG-Gesellschaft; - „PHAG“ umfasst die PAUL HARTMANN AG, Paul-Hartmann-Straße 12, D-89504 Heidenheim, oder die zur PHAG Gruppe gehörenden Tochtergesellschaft, welche die jeweilige Bestellung bei Lieferant vornimmt; - „PHAG Tochtergesellschaft“, ist jedes Unternehmen, an welchem die PAUL HARTMANN AG direkt oder indirekt als Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter beteiligt ist; - „Leistungen“ umfasst sämtliche Leistungen von Lieferant an PHAG, die jeweils in den Bestellungen von PHAG präzisiert oder angegeben werden und/oder vernünftigerweise mit diesen in Zusammenhang stehen; es handelt sich mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung um zu erbringende Werkvertragsleistungen, wobei das Ergebnis jeweils ein „Werk“ darstellt, sowie um sonstige von Lieferant zu erbringende Dienstleistungen; - „Lieferant“ umfasst den jeweiligen Anbieter/Verkäufer/Erbringer der jeweils bestellten Vertragsprodukte und/oder Leistungen; - „Parteien“ sind PHAG und Lieferant, wobei „Partei“ jede von diesen bezeichnet; - „Vertragsprodukte“ sind sämtliche Güter, Produkte, Ersatzteile und sonstige Liefermengen, die jeweils in den Bestellungen von PHAG präzisiert oder angegeben werden. c) Die Allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen von Lieferant sind ausdrücklich und gänzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn (1) Lieferant in seinen Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten auf jene Bezug nimmt und PHAG diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder (2) soweit jene diese AEB nur ergänzen. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen durch PHAG gilt nicht als Einwilligung in etwaige abweichende Regelungen von Lieferant.


2. Bestellungen, Vertragsabschluss, Änderungen

a) Eine Bestellung gilt als von Lieferant angenommen, wenn bis 17.00 Uhr des zweiten auf das Datum des Eingangs der Bestellung bei Lieferant folgenden Werktages keine schriftliche Ablehnung der Bestellung bei PHAG eingeht, spätestens jedoch, wenn Lieferant die bestellten Vertragsprodukte oder Leistungen liefert bzw. erbringt. Durch Annahme einer Bestellung von PHAG verpflichtet sich Lieferant zur Einhaltung aller in der Bestellung, einschließlich diesen AEB, enthaltenen Konditionen und Bedingungen.

b) PHAG kann Bestellungen jederzeit durch Mitteilung an Lieferant ändern, wobei Lieferant an die entsprechenden Änderungen gebunden ist, es sei denn, dass die von PHAG mitgeteilten Änderungen zu Mehr- oder Minderkosten und/oder zu einer Verlängerung oder Verkürzung der Lieferzeit führen und Lieferant innerhalb von drei (3) Werktagen ab Eingang der Änderungsmitteilung ein angepasstes Angebot an PHAG unterbreitet. Ist dies der Fall, ist Lieferant lediglich berechtigt, die mitgeteilten Änderungen durchzuführen, sofern er innerhalb von fünf (5) Werktagen hierüber eine Bestellung erhält. Ist dies nicht der Fall, hat Lieferant die ursprüngliche Bestellung unverändert auszuführen.


3. Leistungs-, Liefer- und Transportbedingungen

a) Sofern nicht in der Bestellung anderweitig ausgewiesen, erfolgt die Lieferung der Vertragsprodukte am FCA Abgangsort oder Abflughafen bei Luftfracht (Free Carrier - Incoterms 2010). Der Gefahrübergang auf PHAG bestimmt sich nach dem jeweils vereinbarten Incoterm.

b) Bei Anlieferung von Vertragsprodukten muss der Sendung ein Lieferschein beiliegen, in dem die jeweilige Bestellnummer, das Bestelldatum, die Materialnummer, die Menge und der Besteller ausgewiesen sind.

c) Sofern nicht in der Bestellung anderweitig ausgewiesen, gilt der Sitz der jeweils bestellenden PHAG-Gesellschaft als Erfüllungsort für die Leistungen.

d) Vertragsprodukte oder Leistungen, die von Lieferant vorzeitig bereitgestellt, erbracht oder an PHAG geliefert werden, kann PHAG ablehnen bzw. im Fall von Vertragsprodukten an Lieferant auf dessen Kosten zurücksenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so verwahrt PHAG die Vertragsprodukte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr von Lieferant. Die Zahlungsfristen gemäß Ziffer 8.b) dieser AEB beginnen erst ab dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin zu laufen.

e) Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält PHAG sich ebenfalls die Rücksendung der zu viel gelieferten Vertragsprodukte auf Kosten von Lieferant vor.


4. Leistungs- und Lieferfristen, Verzug

a) Maßgeblicher Leistungs- oder Liefertermin ist der in der Bestellung ausgewiesene Zeitpunkt. Bei der Lieferung von Vertragsprodukten ist dies der Zeitpunkt, ab dem Lieferant zur Bereitstellung der Vertragsprodukte am vereinbarten Leistungsort gemäß vereinbartem Incoterm verpflichtet ist. Die in den Bestellungen ausgewiesenen Termine – Liefer-, Aviso und/ oder Bereitstellungstermine – sind für Lieferant verbindlich.

b) Sollten sich Leistungs-, Liefer- oder Produktionsschwierigkeiten abzeichnen, hat Lieferant PHAG unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Leistungs- oder Lieferverzug zu vermeiden.

c) Sofern Lieferant Leistungs- oder Liefertermine nicht einhält, gerät er ohne weiteres in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung oder Nachfristsetzung durch PHAG bedarf und PHAG ist in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt zu erklären.

d) Gerät Lieferant mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, ist PHAG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % (null Komma zwei Prozent) pro angefangenem Kalendertag des Verzugs, maximal jedoch 5 % (fünf Prozent), jeweils bezogen auf den Brutto-Rechnungswert bzw. die Brutto-Bestellsumme der ausstehenden Lieferung bzw. noch nicht erbrachten Leistung zu verlangen.

e) Die Geltendmachung und/oder Zahlung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch von PHAG angerechnet.

f) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Leistung oder Lieferung durch PHAG enthält keinen Verzicht auf Ansprüche aus jedwedem Titel.


5. Sonstige Leistungspflichten von Lieferant, Qualität der Vertragsprodukte und der Leistungen

a) Lieferant ist zur termin-, mengen- und qualitätsgerechten Herstellung, Lieferung und Erbringung der in den Bestellungen bezeichneten Vertragsprodukte und Leistungen verpflichtet.

b) Lieferant garantiert, dass (1) die Vertragsprodukte und Leistungen die in der Bestellung, der PHAG-Spezifikation oder in sonstigen Dokumenten von PHAG definierten Merkmale und Eigenschaften haben, (2) er den in der PHAG-Spezifikation oder in sonstigen Dokumenten von PHAG definierten (Herstellungs-)Prozess einhält, (3) die Vertragsprodukte sowie die zu erbringenden Leistungen in Herstellung, Erbringung, Qualität, Beschaffenheit und Verwendbarkeit den gesetzlichen Erfordernissen und allgemein anerkannten Regeln entsprechen, (4) Lieferant alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen in vollem Umfang einhält, (5) die Vertragsprodukte und Leistungen für alle Arten eines vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs geeignet sind und (6) sämtliche schriftlichen und mündlichen Angaben und Informationen über sein Unternehmen, die Vertragsprodukte und den Herstellungsprozess sowie über die zu erbringenden Leistungen, die Lieferant gegenüber PHAG im Rahmen der Anbahnung der Geschäftsbeziehung gemacht bzw. zur Verfügung gestellt hat, zutreffend sind.

c) Lieferant ist gegenüber PHAG verpflichtet, Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementmaßnahmen und -kontrollen zu implementieren und aufrecht zu erhalten, die geeignet und ausreichend sind, um die für die Vertragsprodukte und Leistungen zwischen PHAG und Lieferant vereinbarten Qualitäts- und Umweltstandards einzuhalten. Weiter ist Lieferant zur Einhaltung von separaten, an den jeweiligen PHAG Standorten anwendbaren Bestimmungen, insb. betreffend Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, verpflichtet. Vertragsprodukte und Leistungen, die an einem Material- oder Herstellungsmangel oder an einem sonstigen Qualitätsmangel leiden, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PHAG nicht ausgeliefert bzw. erbracht werden und sind von Lieferant auszusondern.

d) Die gänzliche oder teilweise Übertragung einer Bestellung oder der Fertigung von Vertragsprodukten oder der Erbringung von Leistungen auf einen Dritten (Sublieferant) darf (1) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PHAG und (2) nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass Lieferant eine vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten trifft, die nicht hinter den Verpflichtungen zurückbleibt, die Lieferant gegenüber PHAG nach Bestellung und diesen AEB übernimmt. Auch im Falle eines autorisierten Heranziehens Dritter, bleibt Lieferant allein und vollumfänglich gegenüber PHAG für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellungen verantwortlich und Lieferant haftet für Handlungen und Unterlassungen von Dritten, Sublieferanten und Hilfspersonen.

e) Lieferant gewährt PHAG oder von PHAG benannten Dritten (z. B. Zulassungsbehörden) während seinen üblichen Geschäftszeiten freien Zutritt zu allen erforderlichen Abteilungen, Räumlichkeiten, und Anlagen (insb. für Fertigung, Erbringung, Lagerung sowie Prüfung der Vertragsprodukte und Leistungen) und Einsicht in sämtliche relevanten Unterlagen.

f) Lieferant räumt der benannten Stelle / Behörde das Recht ein, ein unangekündigtes Audit durchzuführen und gewährt zu diesem Zweck vollumfänglichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Dokumenten.


6. Materialbeschaffung und -beistellung

a) Lieferant ist selbst für die Beschaffung von Rohstoffen oder anderem Material, welches für die korrekte Erfüllung der Bestellungen von PHAG benötigt wird, verantwortlich.

b) Es erfolgen keine Beistellungen von Material (Stoffe, Teile, Werkzeuge, Maschinen etc.) durch PHAG; abweichende Regelungen können die Parteien nur mittels separater schriftlicher Vereinbarung treffen, unter vorgängiger Berücksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Umstände im Einzelfall.


7. Bedarfsvorschau, Leistungs- und Lieferkapazität

a) Zum Zwecke der Produktionsplanung und Sicherstellung der Leistungs- und Liefersicherheit behält PHAG sich vor, Lieferant eine Bedarfsvorschau zur Verfügung zu stellen. Bedarfsvorschauen von PHAG sind für PHAG unverbindlich. Sie unterliegen laufenden Veränderungen durch PHAG und dienen ausschließlich dazu, dass Lieferant eine vorausschauende Materialbeschaffung und Leistungs- bzw. Lieferkapazitätsplanung durchführen kann.

b) Die unverbindliche Bedarfsvorschau kann rollierend in der Regel für die nächsten 12-18 Monate erfolgen und kann monatlich aktualisiert werden. Sie kann Lieferant elektronisch übermittelt werden. Lieferant ist verpflichtet, die Bedarfsvorschau zu prüfen. Das Einverständnis von Lieferant mit der unverbindlichen Bedarfsvorschau gilt mit dem Zugang der jeweiligen Bedarfsvorschau bei Lieferant als erteilt, es sei denn, dass Lieferant ihr aus einem wichtigen, nicht von ihm zu vertretenden Grund unverzüglich widerspricht.

c) Ergibt eine Bedarfsvorschau von PHAG eine Überschreitung der Leistungs- oder Lieferkapazität von Lieferant, ist dieser verpflichtet, dies PHAG unverzüglich anzuzeigen und gegenüber PHAG unverzüglich eine verbindliche schriftliche Aussage hinsichtlich seiner weitergehenden Liefer- bzw. Leistungsfähigkeit zu treffen.


8. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung

a) Soweit in einer Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, gelten die vereinbarten Preise für Vertragsprodukte und Leistungen als pauschalierte Festpreise. Im Falle von Vertragsprodukten umfassen die vereinbarten Preise insb. auch Kosten für Produkt- und etwaig zusätzlich benötigte Transportverpackungen, jedoch keine anfallenden Mehrwertsteuern. Mehrwertsteuern sind von Lieferant separat auf der Rechnung auszuweisen.

b) Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung durch PHAG innerhalb 60 (sechzig) Tagen ohne Abzug. Diese Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Lieferung bzw. Erbringung der Leistungen und, sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an PHAG.

c) In Zahlungsverzug gerät PHAG frühestens nach Zugang einer schriftlichen Mahnung von Lieferant.

d) Rechnungen von Lieferant sind an die in der Bestellung jeweils ausgewiesene Rechnungsanschrift und Rechnungsstelle zu richten.


9. Haftung, Produkthaftung

a) Wenn und soweit in diesen AEB nicht abweichend geregelt, bestimmt sich die Haftung von Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Für den Fall, dass gegen PHAG Ansprüche Dritter aus (1) verschuldens- unabhängiger Haftung nach nicht abdingbarem Recht, etwa Gefährdungshaftung, oder (2) Verletzung behördlicher Sicherheitsanforderungen sowie nationaler oder ausländischer Produktsicherheits- oder Produkthaftungsgesetze und -regelungen wegen solcher Mängel der Produkte von PHAG geltend gemacht werden, die auf die Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte oder auf die mangelhafte Erbringung von Leistungen zurück-zuführen sind, ist Lieferant verpflichtet, PHAG von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit der verursachte Schaden seinen Ursprung im Verantwortungsbereich oder der Organisation von Lieferant hat; diese Freistellungsverpflichtung erfolgt auf erstes Anfordern, jedoch nicht, bevor PHAG Lieferant Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Benachrichtigung durch PHAG gegeben hat. Des Weiteren ist Lieferant verpflichtet, PHAG sämtliche Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit entsprechenden Rückrufaktionen und/oder sonstigen Maßnahmen entstehen, die entweder notwendig oder angemessen sind, um Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden; PHAG wird Lieferant über Art und Umfang der Rückrufaktionen und anderen Maßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


10. Gewährleistung

a) Wenn und soweit in diesen AEB nicht abweichend geregelt, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien bei Sach- oder Rechtsmängeln, die den Vertragsprodukten oder Leistungen anhaften, nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) PHAG prüft die gelieferten Vertragsprodukte bzw. die erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Wareneingangskontrolle bzw. im Zuge der Leistungsabnahme lediglich stichprobenhaft auf Identität, Liefermenge und offensichtliche Transportschäden. Zu weitergehenden Eingangs-, Qualitätskontrollen oder sonstigen Prüfungen ist PHAG gegenüber Lieferant nicht verpflichtet. PHAG ist insoweit gegenüber Lieferant von etwaig bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten befreit. Die von PHAG durchgeführte Wareneingangskontrolle bzw. Leistungsabnahme entbindet Lieferant im Übrigen nicht von seiner Verpflichtung und alleinigen Verantwortung für die Qualitätskontrolle der Vertragsprodukte und Leistungen nach Maßgabe von Ziffer 5.c) dieser AEB.

c) Bei der Wareneingangskontrolle oder Leistungsabnahme festgestellte Identitätsfehler, Mengenabweichungen oder offensichtliche Transportschäden wird PHAG innert angemessener Frist rügen. Alle anderen Mängel ist PHAG berechtigt, innert der Gewährleistungsfrist Lieferant anzuzeigen. Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

d) PHAG rügt festgestellte Mängel im Rahmen von Prüfberichten, die Lieferant zur Verfügung gestellt werden, in Form von Beanstandungen oder in jeder sonstigen geeigneten Form. Eingehende Mängelanzeigen sind von Lieferant umgehend zu prüfen und zu beantworten. Sofern Lieferant nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang einer Mängelanzeige deren Inhalt schriftlich widerspricht, gilt der Inhalt der Mängelanzeige als von Lieferant anerkannt.

e) Sollten Vertragsprodukte oder Leistungen nicht den Anforderungen der Bestellung entsprechen, insb. Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, kann PHAG nach eigener Wahl wie folgt verfahren und Lieferant ist nach Wahl von PHAG zu Folgendem verpflichtet: (1) PHAG kann (1a) mangelhafte Vertragsprodukte bzw. Leistungen ablehnen, mangelhafte Vertragsprodukte bzw. Leistungen an Lieferant auf dessen Kosten zurück-senden und eine Ersatzlieferung bzw. die erneute Erbringung der Leistungen verlangen oder (1b) von der Bestellung zurücktreten; oder (2) PHAG kann von Lieferant fordern, die mangelhaften Vertragsprodukte bzw. Leistungen zu inspizieren und diese (2a) zu reparieren bzw. nachzubessern, oder (2b) zu entfernen und durch mangelfreie neue oder reparierte Vertragsprodukte bzw. Leistungen zu ersetzen. Entscheidet sich PHAG für (1a), (2a) oder (2b) und Lieferant versäumt es, die Vertragsprodukte bzw. Leistungen auf Verlangen umgehend zu inspizieren, zu reparieren bzw. nachzubessern oder zu entfernen und zu ersetzen oder ist diese Nachbesserung durch Lieferant unmöglich oder wirtschaftlich nicht verhältnismäßig, kann PHAG solche mangelhaften Vertragsprodukte bzw. Leistungen selbst verschrotten oder verschrotten lassen, reparieren oder ersetzen sowie reparieren oder ersetzen lassen. In jedem Fall kann PHAG Schadensersatz von Lieferant verlangen. Sonstige Rechtsbehelfe bleiben vorbehalten.

f) Die von Lieferant bei Sach- oder Rechtsmängeln zu ersetzenden Kosten und Schäden umfassen insb., aber nicht ausschließlich, Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden, Mängelbeseitigungskosten sowie den hierfür erforderlichen internen Aufwendungen von PHAG, insb. Ersatz,- Aus- und Einbaukosten, Transportkosten sowie etwaige Anwalts- und Gerichtskosten.

g) Wenn und soweit nachstehend nicht abweichend geregelt, verjährt die Mängelhaftung von Lieferant mit Ablauf von 36 (sechsunddreißig) Monaten ab Lieferung an PHAG bzw. ab Abnahme der erbrachten Leistungen. Werden die Vertragsprodukte mit einem Bauwerk fest verbunden oder handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungszeit 5 (fünf) Jahre ab Abnahme durch den Endkunden. Bei dieser 5 (fünf) -jährigen Frist kommt es mithin auf die Zweckbestimmung an und nicht darauf, ob die die für das Bauwerk verwendeten Vertragsprodukte bzw. Leistungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Bauwerks werden.


11. PHAG-Verhaltenskodex für Lieferanten

a) Lieferant verpflichtet sich, den PHAG Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten. Der PHAG Verhaltenskodex für Lieferanten ist unter www.hartmann.info veröffentlicht. Ein schriftliches Exemplar kann von Lieferant jederzeit bei PHAG angefordert werden.

b) Lieferant verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mitarbeiter von Lieferant die Mindestanforderungen des PHAG Verhaltenskodex für Lieferanten kennen und beachten (z. B. durch interne Compliance-Programme von Lieferant).

c) Lieferant verpflichtet sich, den PHAG Verhaltenskodex für Lieferanten gegenüber seinen Lieferanten, Zulieferern und Dienstleistungserbringern bei der Vergabe von PHAG-relevanten Aufträgen wirksam zu kommunizieren und dessen Einhaltung durch diese Dritten entsprechend zu fordern. Im Falle einer Ablehnung oder Nichteinhaltung durch diese Dritten wird Lieferant PHAG unverzüglich schriftlich informieren.

d) Bei schweren Verstößen gegen den PHAG Verhaltenskodex für Lieferanten ist PHAG berechtigt, die jeweilige Bestellung außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

e) PHAG verlangt von allen seinen Geschäftspartnern, dass sie sich an die gleichen Standards halten. Daher erwartet PHAG, dass die Lieferanten die oben genannten Gesetze und Standards einhalten und sich verpflichten, die folgenden 9 Grundsätze im Zusammenhang mit den im Verhaltenskodex für Lieferanten genannten Gesetzen und Standards anzuwenden:

  1. Einhaltung aller anwendbaren Anti-Korruptions- und Anti-Trust-Gesetze
  2. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Tarifverhandlungen
  3. Keine Diskriminierung und faire Entlohnung
  4. Keine Kinderarbeit und besonderer Schutz für junge Arbeitnehmer
  5. Keine prekäre Beschäftigung
  6. Keine Sklaverei oder Zwangsarbeit
  7. Keine unrechtmäßige Vertreibung oder unrechtmäßige Aneignung von Land, Wäldern und Gewässern
  8. Anforderungen an die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Dazu gehören explizit eine konforme Arbeitsumgebung mit Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln, Präventionsmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen mit Pausen sowie Qualifizierung und Schulung aller Beschäftigten
  9. Keine schädlichen Bodenveränderungen, Wasserverschmutzungen, Luftverschmutzungen, Lärmemissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch, insbesondere Einhaltung internationaler Standards wie (i) Begrenzung von Quecksilber (Minamata-Konvention), (ii) Beseitigung oder Beschränkung persistenter organischer Schadstoffe (Stockholm-Konvention) und (iii) Verringerung der Verbringung gefährlicher Abfälle (Basel-Konvention)

Der Lieferant kann aufgefordert werden, eine "Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften durch den Lieferanten" in dem von PHAG bereitgestellten Format auszufüllen. Die Weigerung, eine solche Erklärung auszufüllen, kann dazu führen, dass PHAG jegliche Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten einstellt.


12. Vertragsbeendigung

a) Bis zur vollständigen Lieferung der Vertragsprodukte bzw. vollständigen Erbringung der Leistungen kann PHAG die jeweilige Bestellung jederzeit kündigen. Kündigt PHAG, so ist Lieferant berechtigt, im Falle von Vertragsprodukten den vereinbarten Kaufpreis bzw. im Falle von Leistungen die entsprechende Leistungsvergütung (pro rata temporis) zu verlangen; in jedem Fall, muss sich Lieferant jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Kündigung der Bestellung an Aufwendungen erspart. Es wird vermutet, dass Lieferant 5% (fünf Prozent) des auf den noch nicht gelieferten Teil der Vertragsprodukte bzw. des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Kaufpreis- bzw. Entgeltteils zustehen. Darüber hinaus sind jegliche Ansprüche von Lieferant im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Kündigung, insb. Ansprüche auf Erfüllung, entgangener Gewinn oder Schadenersatz, sofern in diesen AEB nicht ausdrücklich abweichend ausgewiesen, ausgeschlossen.

b) PHAG kann eine noch nicht vollständig erfüllte Bestellung außerordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass Lieferant zu entsprechender Kaufpreis- bzw. Leistungsvergütung gemäß Ziffer 12.a) dieser AEB berechtigt ist, insb. wenn (1) Lieferant mit einer Lieferung oder Leistungserbringung in Verzug ist, (2) Lieferant insolvent oder liquidiert wird oder mit seinen Gläubigern entsprechende gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufnimmt oder (3) im Fall von Ziffer 11.d) dieser AEB.


13. Abtretung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei darf eine Partei die Rechte und Pflichten aus den Bestellungen nicht an Dritte übertragen oder abtreten. PHAG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus den Bestellungen auf eine PHAG Tochtergesellschaft ganz oder teilweise zu übertragen oder abzutreten und umgekehrt.


14. Exklusivität

Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, verpflichtet sich Lieferant, Vertragsprodukte bzw. Leistungen, die nach PHAG-Spezifikationen gefertigt oder erbracht werden, ausschließlich und exklusiv für PHAG herzustellen bzw. zu erbringen und nur an PHAG zu liefern.


15. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

a) Soweit nicht für die Herstellung der Vertragsprodukte oder Erbringung der Leistungen zwingend erforderlich, ist Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens PHAG nicht berechtigt, die Marken, Designs, Produktbezeichnungen, Geschmacks- und Gebrauchsmuster von PHAG zu verwenden. Jegliche Referenznennung der Zusammenarbeit von Lieferant mit PHAG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PHAG.

b) Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, überträgt Lieferant hiermit sämtliche geistigen Eigentumsrechte (Marken-, Muster-, Gebrauchsmuster-, Patenrechte, usw.) an den „Ergebnissen“ einer Leistung (z.B. Erkenntnisse, Designs, Know-how, Programme, Verfahren, usw.), soweit diese im Zuge der Erbringung von Leistungen entstehen und unabhängig davon ob diese schutzrechtsfähig sind oder nicht, exklusiv und uneingeschränkt (zeitlich, inhaltlich, räumlich) auf die PAUL HARTMANN AG. Die PHAG Aktiengesellschaft stimmt dieser Übertragung hiermit zu. Die Übertragung der Ergebnisse ist durch die erstmalige Bestellung einer Leistung und der entsprechenden Bezahlung abgegolten. Basierend auf den Ergebnissen ist die PAUL HARTMANN AG insb. berechtigt, im In- und Ausland im eigenen Namen und auf eigene Kosten Schutzrechte anzumelden, weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Lieferant hat schutzrechtsfähige Erfindungen, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung einer Bestellung tätigen, auf Verlangen von PHAG unverzüglich kostenlos auf PHAG zu übertragen, wobei Lieferant hierfür die Verfügungsbefugnis auf eigene Kosten sicherzustellen hat. Soweit Urheberrechte an den Ergebnissen entstehen, räumt Lieferant PHAG hiermit kostenlos die ausschließlichen Urhebernutzungsrechte an den Ergebnissen räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt in allen Nutzungsarten mit und ohne Urheberbezeichnung ein. Dies gilt insb. auch für urheberrechtlich geschützte Computerprogramme (im Objekt- und Quellcode). PHAG ist insb. berechtigt, sämtliche Ergebnisse ohne Zustimmung von Lieferant zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verarbeiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu verwerten und zu verbreiten.

c) Soweit Ergebnisse vor Beginn der Ausführung einer Bestellung oder während der Durchführung der Leistungen unter einer Bestellung, aber unabhängig davon entstanden sind, werden diese Ergebnisse „Außervertragliche Ergebnisse“ genannt. Das Eigentum einer Partei an ihren Außervertraglichen Ergebnissen wird weder durch diese AEB noch durch eine Bestellung berührt. Lieferant räumt PHAG jedoch an Außervertraglichen Ergebnissen sowie einzubringenden Patenten und Nutzungsrechten, soweit deren Nutzung für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsprodukte bzw. Leistungen zweckmäßig und erforderlich ist, ein unwiderrufliches, einfaches, persönlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, kostenloses Nutzungsrecht ein.

d) Lieferant haftet für die Freiheit der Ergebnisse von Schutz und Nutzungsrechten Dritter und verpflichtet sich, PHAG von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutz- bzw. Nutzungsrechten durch deren vertragsgemäße Nutzung schad- und klaglos zu halten. Ferner wird Lieferant in diesem Fall auf eigene Kosten PHAG das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder die Ergebnisse derart modifizieren, dass die Schutz- bzw. Nutzungsrechtsverletzung nicht mehr besteht. Die vorstehende Regelung gilt auch für Außervertragliche Ergebnisse, sofern diese im Einklang mit Ziffer 15.c) dieser AEB durch PHAG genutzt werden.


16. Geheimhaltung

a) Die durch die Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, einschließlich insb. auch dem Lieferant von PHAG zur Verfügung gestellten Spezifikationen und technischen Dokumente, sind geheim zu halten und nicht ohne schriftliche Erlaubnis an Dritte weiter zu geben. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln, sie keinem Dritten zugänglich zu machen und auch nicht für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

b) Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn die empfangende Partei zur Offenlegung durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist.

c) PAUL HARTMANN AG und PHAG Tochtergesellschaften sind nicht Dritte im Sinne dieser Ziffer 16, sofern sie sich die hierin enthaltenen Pflichten zu Eigen machen.


17. Sicherheitserklärung

a) PAUL HARTMANN AG ist „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ bzw. „Authorized Economic Operator“ (im Folgenden „AEO“ genannt).

b) Sofern Lieferant nicht selbst ein AEO ist bzw. einen entsprechenden Antrag auf Zertifizierung gestellt hat, garantiert Lieferant, dass (1) Vertragsprodukte, die gemäß einer Bestellung produziert, gelagert, befördert, an einen von PHAG bestimmten Lieferort geliefert oder von PHAG übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden, und dass diese Vertragsprodukte während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind, (2) das für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme der-artiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist, und (3) Unterlieferanten, die im Lieferantenauftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.


18. Sonstiges

a) Diese AEB ersetzen sämtliche früheren AEB der PHAG, die denselben Regelungsgegenstand haben und sind in der jeweils aktuellen Fassung gültig.

b) Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail (oder auch andere gleichwertige Formen elektronischen Austauschs, sofern die Parteien diese Form zuvor mittels Telefax oder E-Mail vereinbart haben) gilt als Einhaltung der Schriftform.

c) Die Parteien vereinbaren, dass Dokumente in elektronischer Form der Papierform gleichgestellt sind, und dass sie die Echtheit oder Richtigkeit nicht aus dem alleinigen Grund, dass die Dokumente in elektronischer Form und nicht in Papierform vorgelegt werden, bestreiten werden.

d) Lieferant hat für alle Dokumente eine Aufbewahrungsfrist von 15 (fünfzehn) Jahren nach Ausstellungsdatum der jeweiligen Dokumente einzuhalten.


19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Bestellung oder dieser AEB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder aus anderen Gründen nicht vollstreckbar sein, lässt dies die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, statt der betroffenen (teil-)unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne so nahe wie möglich kommt und einen entsprechend wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.


20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Auf diese AEB sowie auf Bestellungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des deutschen Privatrechts anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

b) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung sind ausschließlich die Gerichte in München in Deutschland zuständig. PHAG ist berechtigt, seine Rechte gerichtlich auch am Sitz von Lieferant oder jedem anderen sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.


PAUL HARTMANN AG